Bei der Bewertung des Eigenmietwertes ist – jedenfalls im Verhältnis zwischen den Kantonen St. Gallen und Luzern – eine solche Vereinheitlichung nicht erforderlich, da die Gesetze beider Kantone bei der Schätzung des Mietwertes auf dem Prinzip des Marktwertes beruhen. Eine mit einem Repartitionswert vergleichbare Anpassung läge lediglich dann vor, wenn der Kanton St. Gallen den im Kanton Luzern amtlich geschätzten Mietwert mit der Begründung, er stelle keinen Marktwert dar, nicht übernehmen würde.