Mit dem Repartitionswert soll für die Ausscheidung des Vermögens und die quotenmässige Verlegung der Schulden in interkantonalen Verhältnissen eine einheitliche, "marktkonforme" Verkehrswertbewertung erreicht werden (vgl. BGE 128 I 240 E. 3). Bei der Bewertung des Eigenmietwertes ist – jedenfalls im Verhältnis zwischen den Kantonen St. Gallen und Luzern – eine solche Vereinheitlichung nicht erforderlich, da die Gesetze beider Kantone bei der Schätzung des Mietwertes auf dem Prinzip des Marktwertes beruhen.