Schliesslich kann die Nichtberücksichtigung der im Steuerrecht des Kantons vorgesehenen Herabsetzung der Marktmiete nicht mit der Einführung eines "Repartitionswertes" bei der Besteuerung des Eigenmietwerts verglichen werden. Mit dem Repartitionswert soll für die Ausscheidung des Vermögens und die quotenmässige Verlegung der Schulden in interkantonalen Verhältnissen eine einheitliche, "marktkonforme" Verkehrswertbewertung erreicht werden (vgl. BGE 128 I 240 E. 3).