Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich daher auch unterschiedliche Regelungen treffen und Bundesrecht in der Praxis unterschiedlich anwenden können (vgl. R.J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, N 24 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).