Selbst eine abweichende Praxis in einem Kanton mit einer dem Kanton St. Gallen entsprechenden Rechtslage könnte zu keiner anderen Beurteilung führen. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV bezieht sich grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft. Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich daher auch unterschiedliche Regelungen treffen und Bundesrecht in der Praxis unterschiedlich anwenden können (vgl. R.J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl.