Die Rekurrenten können daraus, dass andere Kantone - anders als der Kanton St. Gallen – den nach dem luzernischen Steuerrecht herabgesetzten Eigenmietwert auch bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens berücksichtigen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Praxis der anderen Kantone bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens beruht auf ihren eigenen – gegebenenfalls von jenen des Kantons St. Gallen abweichenden – Grundsätzen bei der Besteuerung der Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen. Selbst eine abweichende Praxis in einem Kanton mit einer dem Kanton St. Gallen entsprechenden Rechtslage könnte zu keiner anderen Beurteilung führen.