cc) Die Vorinstanz hat das st. gallische Steuerrecht und die Grundsätze zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung richtig angewendet und ist bei der Ermittlung des satzbestimmenden Gesamteinkommens der Rekurrenten für die Einkünfte aus der Liegenschaft in V., die den Rekurrenten unbestrittenermassen im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b StG für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, zu Recht von dem amtlich geschätzten luzernischen Mietwert, der einer Marktmiete entspricht, ausgegangen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte