davon sind 70% steuerbar (§ 28 Abs. 3 StG-LU in Verbindung mit Anhang 1, Gruppe 8, der Mietwertverordnung, SRL Nr. 625). Im Kanton Luzern wird zwar – wie im Kanton St. Gallen – eine Marktmiete geschätzt. Bei der Besteuerung der Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen wird jedoch die Herabsetzung von 30% generell bei allen Liegenschaften – und nicht nur für das Eigenheim am Wohnsitz - gewährt, welche dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.