vermietet werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StG). Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30%, jedoch höchstens um Fr. 9'000.-- herabgesetzt (Art. 34 Abs. 3 StG). Mit Art. 34 Abs. 2 StG ist für die Eigenmietwertbesteuerung auf Gesetzesstufe das Marktwertprinzip verankert. Seit der Totalrevision des Steuergesetzes wird der Grundsatz bei der Besteuerung des Eigenheims am Wohnsitz durchbrochen. Mit dem II. Nachtrag vom 24. September 2006 (nGS 41-85) wurde die Herabsetzung auf 30%, maximal Fr. 9'000.-- erhöht (vgl. dazu Botschaft zum II. Nachtragsgesetz, in: ABl 2005 S. 2413 ff., S. 2437 f.).