bb) Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b StG ist bei den Erträgen aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar. Dieser Mietwert entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte