c) aa) Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine Einkünfte aus der von den Rekurrenten selbst genutzten Liegenschaft in V. im Kanton Luzern besteuert hat und damit sowohl eine aktuelle als auch eine virtuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. Vielmehr hat sich die Vorinstanz an den zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung geltenden Grundsatz der unbedingten Befreiung mit Progressionsvorbehalt gehalten. Auszugehen ist mithin von den Gesamtfaktoren (Gesamtvermögen, -einkommen), welche nach dem jeweiligen kantonalen Recht zu ermitteln sind (vgl. P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 128; BGE 51 I 79 und ständige Rechtsprechung).