Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohne, vor. Diese Reduktion sei am Hauptsteuerdomizil bei der Liegenschaft der Rekurrenten in R. berücksichtigt worden. b) Die Rekurrenten wohnen in R. im Kanton St. Gallen. Gleichzeitig verfügt der Rekurrent über eine Ferienwohnung in V. im Kanton Luzern. Die Rekurrenten sind deshalb einerseits nach Art. 13 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton St. Gallen und anderseits entsprechend Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im