Die Vorinstanz hält dem entgegen, zur Vermeidung der effektiven und virtuellen Doppelbesteuerung komme im interkantonalen Verhältnis ausschliesslich die Methode der uneingeschränkten Befreiung mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Zur Bestimmung des Gesamtsteuersatzes müsse in jedem Kanton das gesamte Einkommen und Vermögen ermittelt werden. Dabei sei in jedem Kanton für alle Teile des Einkommens und Vermögens das betreffende kantonale Steuerrecht massgebend. Jeder steuerberechtigte Kanton berechne das Gesamteinkommen und –vermögen nach seinem eigenen Recht. Das st. gallische Steuerrecht sehe eine Reduktion des Eigenmietwertes um 30%, maximal Fr. 9'000.--, nur für das Eigenheim, das der