a) Im Rekurs wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz vertretene Interpretation von Art. 35 StG führe zu einem Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Luzern. Dem Rekurrenten sei nicht bekannt, dass nun plötzlich auch für ausserkantonale Grundeigentums-Einkommenswerte – analog den Vermögenswerten – "Repartitionswerte" angewendet würden. Die Steuerverwaltungen der für die Miteigentümer der Liegenschaft in V. zuständigen Kantone (Zürich, Schwyz, Basel- Landschaft und Aargau) akzeptierten die vom Kanton Luzern festgesetzten Eigenmietwerte (70%) ohne Einwände.