C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A und B X-Y mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens sei für das Grundeigentum in V. von den Werten der amtlichen Schätzung vom 28. November 2008 auszugehen, wobei der Eigenmietwert von Fr. 6'301.-- gemäss der definitiven Veranlagung des Kantons Luzern zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten. Die Rekurrenten nahmen dazu mit Eingabe vom 1. September 2009 Stellung.