{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-93_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4607&type=1563347022&cHash=e81ebeb7dc4aed57da094768cbf4e144", "Checksum": "906d1a8a1e423ddaeaaf54ba3dd401cc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). 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Die Praxis der anderen Kantone bei der Ermittlung des\nsatzbestimmenden Einkommens beruht auf ihren eigenen – gegebenenfalls von jenen\ndes Kantons St. Gallen abweichenden – Grundsätzen bei der Besteuerung der\nEinkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen. Selbst eine abweichende Praxis in einem\nKanton mit einer dem Kanton St. Gallen entsprechenden Rechtslage könnte zu keiner\nanderen Beurteilung führen. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen\nBehandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV bezieht sich grundsätzlich nur auf den\nZuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft. Aus der föderalistischen\nStaatsstruktur der Schweiz ergibt sich, dass die Kantone in ihrem\nZuständigkeitsbereich daher auch unterschiedliche Regelungen treffen und\nBundesrecht in der Praxis unterschiedlich anwenden können (vgl. R.J. Schweizer, in:\nSt. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, N 24 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nSchliesslich kann die Nichtberücksichtigung der im Steuerrecht des Kantons\nvorgesehenen Herabsetzung der Marktmiete nicht mit der Einführung eines\n\"Repartitionswertes\" bei der Besteuerung des Eigenmietwerts verglichen werden. Mit\ndem Repartitionswert soll für die Ausscheidung des Vermögens und die\nquotenmässige Verlegung der Schulden in interkantonalen Verhältnissen eine\neinheitliche, \"marktkonforme\" Verkehrswertbewertung erreicht werden (vgl. BGE 128 I\n240 E. 3). Bei der Bewertung des Eigenmietwertes ist – jedenfalls im Verhältnis\nzwischen den Kantonen St. Gallen und Luzern – eine solche Vereinheitlichung nicht\nerforderlich, da die Gesetze beider Kantone bei der Schätzung des Mietwertes auf dem\nPrinzip des Marktwertes beruhen. Eine mit einem Repartitionswert vergleichbare\nAnpassung läge lediglich dann vor, wenn der Kanton St. Gallen den im Kanton Luzern\namtlich geschätzten Mietwert mit der Begründung, er stelle keinen Marktwert dar, nicht\nübernehmen würde. Die Abweichung von der luzernischen Veranlagung ist jedoch nicht\nin einer mangelnden Marktkonformität begründet, sondern darin, dass der Kanton St.\nGallen die im Kanton Luzern vorgesehene generelle Herabsetzung des steuerbaren\nMietwertes bei Liegenschaften im Eigengebrauch des Eigentümers auf das Eigenheim\nam Wohnsitz beschränkt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Dementsprechend erweist sich der Rekurs als unbegründet. Da es sich bei der\nErmittlung des Mietwertes von Liegenschaften im Eigengebrauch des Eigentümers\nmangels tatsächlicher Mietzinseinnahmen gezwungenermassen um eine Schätzung\nhandelt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Steuerperiode 2008\nnoch auf den früheren Wert und nicht auf jenen der Ende Jahr noch nicht rechtskräftig\neröffneten Schätzung vom 28. November 2008 abgestellt hat (Art. 178bis Abs. 2 StG).\nUnter diesen Umständen ist auch im Rekursverfahren von einer Verschlechterung der\nStellung der Rekurrenten abzusehen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung\ndes Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}