{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-93_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4607&type=1563347022&cHash=e81ebeb7dc4aed57da094768cbf4e144", "Checksum": "906d1a8a1e423ddaeaaf54ba3dd401cc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). 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Die Rekurrenten sind\ndeshalb einerseits nach Art. 13 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton St.\nGallen und anderseits entsprechend Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKanton Luzern steuerpflichtig. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StG ist die Steuerpflicht bei\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt, erstreckt sich aber insbesondere nicht auf\nGrundstücke ausserhalb des Kantons. Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu\nanderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 16 Abs. 1 StG).\n\nArt. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR\n101, abgekürzt: BV) untersagt die interkantonale Doppelbesteuerung. Eine gegen\nArt. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine\nsteuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt\nund für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung)\noder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit\nüberschreitet und eine Steuer erhebt, die einem andern Kanton zusteht (virtuelle\nDoppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person\ngrundsätzlich nicht deshalb stärker belasten (Schlechterstellungsverbot), weil sie nicht\nin vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen\nBeziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (vgl. anstelle vieler\nBGE 131 I 285 E. 2.1).\n\nc) aa) Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine Einkünfte aus der von den\nRekurrenten selbst genutzten Liegenschaft in V. im Kanton Luzern besteuert hat und\ndamit sowohl eine aktuelle als auch eine virtuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen\nist. Vielmehr hat sich die Vorinstanz an den zur Vermeidung der interkantonalen\nDoppelbesteuerung geltenden Grundsatz der unbedingten Befreiung mit\nProgressionsvorbehalt gehalten. Auszugehen ist mithin von den Gesamtfaktoren\n(Gesamtvermögen, -einkommen), welche nach dem jeweiligen kantonalen Recht zu\nermitteln sind (vgl. P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl.\n2009, S. 128; BGE 51 I 79 und ständige Rechtsprechung).\n\nbb) Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b StG ist bei den Erträgen aus unbeweglichem Vermögen\ninsbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem\nSteuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,\nsteuerbar. Dieser Mietwert entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke\ngleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvermietet werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StG). Der Mietwert des Eigenheims, das der\nSteuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30%, jedoch\nhöchstens um Fr. 9'000.-- herabgesetzt (Art. 34 Abs. 3 StG). Mit Art. 34 Abs. 2 StG ist\nfür die Eigenmietwertbesteuerung auf Gesetzesstufe das Marktwertprinzip verankert.\nSeit der Totalrevision des Steuergesetzes wird der Grundsatz bei der Besteuerung des\nEigenheims am Wohnsitz durchbrochen. Mit dem II. Nachtrag vom 24. September\n2006 (nGS 41-85) wurde die Herabsetzung auf 30%, maximal Fr. 9'000.-- erhöht (vgl.\ndazu Botschaft zum II. Nachtragsgesetz, in: ABl 2005 S. 2413 ff., S. 2437 f.).\n\nNach dem Steuerrecht des Kantons Luzern beträgt der steuerbare Mietwert von\nLiegenschaften, welche dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den\nEigengebrauch zur Verfügung stehen, 70% der mittleren Marktmiete (§ 28 Abs. 1 lit. b\nund Abs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes; SRL Nr. 620, abgekürzt: StG-LU). Die mittlere\nMarktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für\nvergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre (§ 28 Abs. 2 StG-LU). Der – nicht reduzierte\n– Mietwert wird auf den Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die\naktuellen Verhältnisse angepasst, wobei die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je\nnach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen ist. Für Gebäude in der\nGemeinde V., die ab 2007 von Grund auf neu geschätzt wurden, beträgt der aktuelle\nMietwert 100% des amtlich geschätzten Wertes; davon sind 70% steuerbar (§ 28 Abs.\n3 StG-LU in Verbindung mit Anhang 1, Gruppe 8, der Mietwertverordnung, SRL Nr.\n625). Im Kanton Luzern wird zwar – wie im Kanton St. Gallen – eine Marktmiete\ngeschätzt. Bei der Besteuerung der Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen wird\njedoch die Herabsetzung von 30% generell bei allen Liegenschaften – und nicht nur für\ndas Eigenheim am Wohnsitz - gewährt, welche dem Steuerpflichtigen aufgrund von\nEigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.\n\ncc) Die Vorinstanz hat das st. gallische Steuerrecht und die Grundsätze zum Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung richtig angewendet und ist bei der Ermittlung des\nsatzbestimmenden Gesamteinkommens der Rekurrenten für die Einkünfte aus der\nLiegenschaft in V., die den Rekurrenten unbestrittenermassen im Sinn von Art. 34\nAbs. 1 lit. b StG für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, zu Recht von dem amtlich\ngeschätzten luzernischen Mietwert, der einer Marktmiete entspricht, ausgegangen.\n\n"}