{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-93_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4607&type=1563347022&cHash=e81ebeb7dc4aed57da094768cbf4e144", "Checksum": "906d1a8a1e423ddaeaaf54ba3dd401cc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). 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Interkantonale\nAusscheidung: für Ferienwohnung in Luzern Marktmietwert massgebend\n(Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/93).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nA und B X-Y, Rekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist Rentner und Eigentümer einer Ferienwohnung in V. im Kanton Luzern. B X-Y\nwar im Jahr 2008 bei der CS unselbständig erwerbstätig. Die Eheleute X-Y leben in\nihrer Eigentumswohnung in R.\n\nB.- A und B X-Y deklarierten für 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 131'363.--\nund ein steuerbares Vermögen von Fr. 469'651.--. Bei der Ferienwohnung in V. gingen\nsie von der amtlichen Schätzung vom 28. November 2008 aus und deklarierten einen\nMietwert von Fr. 6'301.-- (Schätzung von Fr. 9'002.-- abzüglich 30%) und einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkehrswert von Fr. 196'000.--. Die Veranlagungsbehörde stellte demgegenüber auf\ndie Werte der früheren Schätzung ab und berücksichtigte einen Mietwert von\nFr. 7'560.-- ohne Reduktion und einen Verkehrswert von Fr. 189'200.--. Sie nahm die\nSteuerausscheidung mit dem Kanton Luzern vor und setzte das steuerbare Einkommen\nfür die Staats- und Gemeindesteuern 2008 auf Fr. 131'000.-- zum Satz von\nFr. 132'600.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 403'000.-- zum Satz von\nFr. 498'000.-- fest. Die gegen diese Veranlagung mit der Begründung, die im Kanton\nLuzern vorgesehene Herabsetzung des Eigenmietwerts um 30% sei auch bei den st.\ngallischen Staats- und Gemeindesteuern zu berücksichtigen, erhobene Einsprache\nwies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. Mai 2009 ab, passte Miet- und\nVerkehrswert aber auch nicht an die neue amtliche Schätzung an.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A und B X-Y mit Eingabe vom 18. Mai\n2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, bei der Ermittlung\ndes steuerbaren Einkommens und Vermögens sei für das Grundeigentum in V. von den\nWerten der amtlichen Schätzung vom 28. November 2008 auszugehen, wobei der\nEigenmietwert von Fr. 6'301.-- gemäss der definitiven Veranlagung des Kantons Luzern\nzu berücksichtigen sei.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 die Abweisung des\nRekurses unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten. Die Rekurrenten nahmen dazu\nmit Eingabe vom 1. September 2009 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. Mai 2009 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Im Rekurs ist einzig umstritten, nach welchen Regeln sich der steuerbare\nEigenmietwert der selbstgenutzten Ferienwohnung des Rekurrenten in V. bemisst.\n\na) Im Rekurs wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz vertretene Interpretation von\nArt. 35 StG führe zu einem Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Luzern. Dem\nRekurrenten sei nicht bekannt, dass nun plötzlich auch für ausserkantonale\nGrundeigentums-Einkommenswerte – analog den Vermögenswerten –\n\"Repartitionswerte\" angewendet würden. Die Steuerverwaltungen der für die\nMiteigentümer der Liegenschaft in V. zuständigen Kantone (Zürich, Schwyz, Basel-\nLandschaft und Aargau) akzeptierten die vom Kanton Luzern festgesetzten\nEigenmietwerte (70%) ohne Einwände.\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, zur Vermeidung der effektiven und virtuellen\nDoppelbesteuerung komme im interkantonalen Verhältnis ausschliesslich die Methode\nder uneingeschränkten Befreiung mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Zur\nBestimmung des Gesamtsteuersatzes müsse in jedem Kanton das gesamte\nEinkommen und Vermögen ermittelt werden. Dabei sei in jedem Kanton für alle Teile\ndes Einkommens und Vermögens das betreffende kantonale Steuerrecht massgebend.\nJeder steuerberechtigte Kanton berechne das Gesamteinkommen und –vermögen\nnach seinem eigenen Recht. Das st. gallische Steuerrecht sehe eine Reduktion des\nEigenmietwertes um 30%, maximal Fr. 9'000.--, nur für das Eigenheim, das der\nSteuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohne, vor. Diese Reduktion sei\nam Hauptsteuerdomizil bei der Liegenschaft der Rekurrenten in R. berücksichtigt\nworden.\n\n"}