Da die Verwaltungsrekurskommission gemäss Art. 56 Abs. 1 VRP volle Überprüfungsbefugnis hat und nicht an die Parteibegehren gebunden ist, steht es ihr offen, die gebotenen Rechtsfolgen unabhängig von den Parteibegehren anzuordnen, sie kann somit auch über die Anträge hinausgehen oder weniger zusprechen als die Vorinstanz (reformatio in melius vel in peius; vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 395). Den Rekurrenten wurde im Rekursverfahren das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Schlechterstellung gewährt (act. 19). Die Rekurrenten sind folglich für