d) Zusammenfassend steht fest, dass es sich bei der kinesiologischen Tätigkeit der Ehefrau im Jahr 2007 nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelte. Eine Verlustverrechnung kann damit nicht erfolgen. Auch der von der Vorinstanz im Einsprache-Verfahren anerkannte Abzug für die Geschäftsaufbaukosten von Fr. 6'907.60 kann mangels selbständiger Erwerbstätigkeit steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Die Kosten der Kinesiologie-Ausbildung stellen zudem weder Weiterbildungsnoch Umschulungs- oder Wiedereinstiegskosten, sondern Ausbildungskosten dar und sind damit nicht abziehbar.