Eine Umschulung war nicht zwingend notwendig. Die Ehefrau hätte in ihrem kaufmännischen Beruf bei der Firma L weiterarbeiten können, hat die Tätigkeit aber von sich aus aufgegeben. Die von ihr behaupteten gesundheitlichen Probleme in Form von Augenproblemen bei der Computerarbeit sind nicht belegt. Einzig die Tatsache, dass sie Brillenträgerin ist, genügt dafür nicht. Die Kosten der Kinesiologie-Ausbildung können deshalb auch nicht als Umschulungskosten zum Abzug zugelassen werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte