Wie auch die anderen Gewinnungskosten setzt der Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten ein eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit desjenigen voraus, der den Abzug beansprucht (vgl. StE 1984 B 27.6 Nr. 1). Gewinnungskosten setzen also notwendigerweise ein steuerbares Einkommen voraus. Dieses muss nicht nur an sich steuerbar sein, sondern auch in derselben Periode, in welcher die Kosten anfallen, erzielt werden. Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten geht nicht an, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte