Den Weiterbildungskosten gleichgestellt sind Kosten für eine Umschulung, welcher sich ein Steuerpflichtiger infolge veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität unterziehen muss, um sein Erwerbseinkommen zu erhalten (vgl. StE 2006 B 22.3 Nr. 83, E. 2 b). Dadurch soll unter anderem auf Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen Wirtschaftszweigen Rücksicht genommen werden. So dient die Umschulung nicht für die Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen, sondern für die Vorbereitung eines neuen Berufs.