Als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" sind somit nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes anfallen. Nicht abziehbar sind dagegen die Ausbildungskosten für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen oder zusätzlichen Beruf (vgl. auch M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N 12 zu Art. 9 StHG).