Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen stammt (vgl. StE 2008 B 22.3 Nr. 95, E. 3.1 mit Hinweisen). Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen, z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium etc., sind als Ausbildungskosten nicht abziehbar. Dies gilt nicht nur für die (Grund-) Berufsausbildung, sondern auch für die Kosten, die vor der eigentlichen Ausübung eines Berufes anfallen (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, N 61 zu Art. 26). Als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" sind somit nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes anfallen.