Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind die Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (so genannten Berufsaufstiegkosten) oder gar zum Umstieg einen anderen Beruf dient, keine solchen Weiterbildungskosten. In diesen Fällen liegt vielmehr eine neue Ausbildung vor (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 29 E. 3a und 3d und Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005 in StR 61/2006 S. 43 mit Hinweisen; F. Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 59/2004 S. 810 ff.).