c) Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Kosten für die Kinesiologie-Ausbildung als Weiterbildungs- oder Umschulungskosten der unselbständigen Tätigkeit zum Abzug zugelassen werden können. aa) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden.