cc) Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2007 nicht erbracht. Dies hat zur Folge, dass der geltend gemachte Verlust des Jahres 2007, darunter auch die von der Vorinstanz akzeptierten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auslagen für die Geschäftsaufbaukosten von Fr. 6'907.60, nicht zum Abzug zuzulassen sind. Wie es sich in den Folgejahren verhält, braucht hier ebenso wenig geklärt zu werden, wie die Einhaltung des Periodizitätsprinzips in der Aufwandverbuchung.