Bei den Behandlungen stand auch nicht die Gewinnabsicht, sondern die Praxis-Erfahrung für die begonnene Ausbildung im Vordergrund. Taugliche Beweismittel dafür, dass die Ehefrau mit der Tätigkeit als Kinesiologin im Jahr 2007 nach Aussen in Erscheinung getreten ist, reichten die Rekurrenten trotz expliziter Aufforderung (act. 9) nicht ein. Das von den Rekurrenten vorgebrachte Publikationsmaterial umfasst zwar eine Visitenkarte, ein Quittungs-Formular, ein Klientenblatt, ein Merkblatt für Klienten sowie ein Werbeblatt, alle mit einheitlichem Logo; ab wann diese gedruckt und verwendet wurden, ist daraus aber nicht ersichtlich.