Bei einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2007 fällt aber auf, dass die Ehefrau Aufwendungen von Fr. 26'255.20 geltend macht und nur einen äusserst geringen Umsatz aus Behandlungen von Fr. 400.-- erzielt hat. Zudem geben die Rekurrenten selbst an, dass im Jahr 2007 die Grundausbildung der Rekurrentin noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sie viele unentgeltliche Übungsstunden geleistet habe. Die beruflichen Kenntnisse zur Tätigkeit als Kinesiologin waren damit im fraglichen Jahr noch nicht vorhanden. Bei den Behandlungen stand auch nicht die Gewinnabsicht, sondern die Praxis-Erfahrung für die begonnene Ausbildung im Vordergrund.