bb) Die Ehefrau war unbestrittenermassen im Jahr 2007 als kaufmännische Sachbearbeiterin unselbständig erwerbstätig und erzielte ein Einkommen von Fr. 9'589.50. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2007 beendet. Im Rekurs wird geltend gemacht, die Ehefrau habe per 1. Januar 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kinesiologin begonnen. Der Umstand, dass die Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Kinesiologin im Jahr 2007 einen Verlust von Fr. 25'855.20 erlitten hat (act. 7/III-g), stellt für sich allein noch kein hinreichendes Indiz für eine fehlende Gewinnabsicht dar. Bekanntlich kann der Aufbau einer rentablen eigenen Gesundheitspraxis eine gewisse Zeit beanspruchen.