aa) Voraussetzung der Anerkennung von geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten ist der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehrs teilnimmt und damit seine Tätigkeit nach aussen hin sichtbar macht. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, sobald sie als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar wird (vgl. Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Auflage Bern 1993, S. 54 ff.).