1999, S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die entsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Aufwand ist zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, a.a.O., S. 70). Der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung besagt, dass Verluste aus einzelnen Einkommensquellen mit Ertragsüberschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O, 6. Aufl. 1999, S. 29).