Die Rekurrenten machen hierzu mit Eingabe vom 17. März 2010 geltend, Wiedereinsteigerinnen in das Berufsleben mit entsprechenden Ausbildungskosten müssten keine professionelle Anwendung nachweisen, da sie auf dem Weg zu einer immer verbesserten Professionalität seien. Selbständig Erwerbende dürften alle ihre beruflichen Kurskosten in Abzug bringen. In der Stellungnahme vom 12. April 2010 führen sie zudem aus, wenigstens seien Wiedereinstiegskosten bis zur Höhe der Einkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau zum Abzug zuzulassen. Diese habe einen grossen Teil ihrer Ausbildung durch die Einkünfte aus den Sekretariatsarbeiten finanziert.