Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um abziehbare Weiterbildungsoder Umschulungs-, sondern um nicht abziehbare Ausbildungskosten. Allein das Tragen einer Brille bei Bildschirmarbeit sei kein gesundheitlicher Grund für eine Umschulung und es fehle ein ärztliches Zeugnis. Unter Wiedereinstiegskosten seien Kosten zu verstehen, die eine Person aufwenden müsse, um nach längerer Zeit wieder im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Fehlende Computerkenntnisse könnten durch vielfältig angebotene Kurse innert kurzer Zeit auf den neusten Stand gebracht werden.