2.- Umstritten ist vorliegend, ob der geltend gemachte Verlust aus der Tätigkeit der Ehefrau als Kinesiologin im Jahr 2007, darunter die Kosten der Kinesiologie- Ausbildung, in Abzug gebracht werden kann. a) Im Rekurs wird im Wesentlichen vorgebracht, die dreijährige Berufsbildung habe Wiedereinstiegscharakter. Einem Wiedereinstieg in den einmal erlernten kaufmännischen Beruf sei die Rekurrentin insbesondere aufgrund fehlender Computerkenntnisse nicht mehr gewachsen. Zudem vertrage sie die Bildschirmarbeit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte