Mit Schreiben vom 17. März 2010 machte der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission die Vertreterin der Rekurrenten darauf aufmerksam, dass das Gericht eine selbständige Tätigkeit der Rekurrentin im Jahr 2007 verneinen könnte, was eine erhebliche Schlechterstellung der Rekurrenten zur Folge hätte. Dazu nahm die Vertreterin der Rekurrenten am 12. April 2010 Stellung und beantragte, wenigstens die Wiedereinstiegskosten bis zur Höhe der Einkünfte aus den Sekretariatsarbeiten zum Abzug zuzulassen. Zudem reichte sie weitere Unterlagen ein.