Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 wurden die Rekurrenten aufgefordert, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 20. Februar 2010 nach und führten aus, von den totalen Weiterbildungskosten von Fr. 21'340.-- seien Fr. 8'391.-- für das Jahr 2006 auszuscheiden, sodass für das Jahr 2007 ein Aufwand von Fr. 12'949.-- bestehen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte