Mit Einsprache-Entscheid vom 26. März 2009 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut. Es anerkannte einen Verlust von Fr. 6'907.-- (Miete Fr. 4'870.-, Abschreibungen 1'300.--, Büro- und Verwaltungsaufwand Fr. 647.60, Behandlungsmaterial Fr. 490.--, abzüglich Erlös aus der Praxis von Fr. 400.--), jedoch nicht den Abzug der Ausbildungskosten und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 78'700.-- herab. D.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 25. April 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Umschulungskosten von Fr. 19'000.-- inkl. Krankenkassen-Anerkennung seien zum Abzug zuzulassen.