C.- Gegen die Veranlagung erhoben X und Y mit Eingabe vom 24. September 2008 Einsprache mit dem Antrag, wenn bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Kinesiologin die Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 19'000.-- nicht zum Abzug zugelassen werden könnten, seien zumindest die übrigen Geschäftsaufbaukosten im Betrag von Fr. 6'907.60 zum Abzug zuzulassen. Mit Mail vom 12. Januar 2009 wurde beantragt, die Einsprache auf die Umschulungskosten auszudehnen.