{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-71_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4610&type=1563347022&cHash=a0caa25eb685c1a73109a126312171d2", "Checksum": "66d0871d485f20414035035b0edae746"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). 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Im Jahr 2009 absolvierte\nsie Kurse zur Krankenkassen-Anerkennung. Am 13. Januar 2010 wurde ihr das Diplom\nals Dipl. Integrative Kinesiologin IKAMED ausgestellt (act. 14/7-1).\n\nEs ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mit der Kinesiologie-Ausbildung in\nfunktioneller Hinsicht sowie bezüglich der erforderlichen Ausbildung und der\nwahrzunehmenden Aufgaben einen anderen Beruf ergreifen will. Die Ehefrau eignet\nsich durch die Kinesiologie-Kurse neue Kenntnisse an, die mit ihrer bisherigen\nberuflichen Tätigkeit keinen engeren Zusammenhang haben. Die Kurse vermitteln\nKenntnisse über den menschlichen Körper, Muskeln, Meridiane, chinesische Medizin,\nAnatomie, Gehirn, Gesprächstechnik, Psychologie etc. (vgl. Homepage IKAMED:\nwww.kinesiologie.ikamed.ch). Sie verschaffen damit die fachlichen Voraussetzungen\nfür einen Berufswechsel. In der Auszeichnung der IKAMED vom 14. Dezember 2008\n(act. 14/7-4) wird denn auch der Begriff \"Berufsausbildung\" verwendet. Die Kosten für\ndie Kinesiologie-Ausbildung werden daher nicht mehr im Rahmen des bereits erlernten\nund ausgeübten Berufs aufgewendet, sondern dienen einer neuen Ausbildung. Daher\nhandelt es sich bei der Kinesiologie-Ausbildung um eine (Zusatz-) Ausbildung und nicht\num eine Weiterbildung.\n\nEine Umschulung war nicht zwingend notwendig. Die Ehefrau hätte in ihrem\nkaufmännischen Beruf bei der Firma L weiterarbeiten können, hat die Tätigkeit aber\nvon sich aus aufgegeben. Die von ihr behaupteten gesundheitlichen Probleme in Form\nvon Augenproblemen bei der Computerarbeit sind nicht belegt. Einzig die Tatsache,\ndass sie Brillenträgerin ist, genügt dafür nicht. Die Kosten der Kinesiologie-Ausbildung\nkönnen deshalb auch nicht als Umschulungskosten zum Abzug zugelassen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchliesslich handelt es sich auch nicht um einen Wiedereinstieg. Ein solcher setzt\nvoraus, dass die betroffene Person nach einer gewissen Zeitdauer ohne Berufstätigkeit\nwieder eine Arbeitstätigkeit im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf aufnehmen\nwill. Die Ehefrau hatte bis Ende September 2007 eine Anstellung im kaufmännischen\nBereich, war also erwerbstätig. Zudem wurde die Kinesiologie-Ausbildung im Hinblick\nauf eine neue Tätigkeit absolviert.\n\ncc) Die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der\nKinesiologie-Ausbildung der Ehefrau stellen Ausbildungskosten dar und sind daher\nnicht zum Abzug zuzulassen.\n\nBei ihrem Verweis auf die Gesetzesänderungsprozesse auf Bundesebene übersehen\ndie Rekurrenten, dass allfällige neue gesetzliche Regelungen für künftige Steuerjahre\nmassgebend sind. Eine rückwirkende Inkraftsetzung von Steuerrechtsnormen ist mit\ndem Legalitätsprinzip grundsätzlich nicht vereinbar und nur in speziellen Fällen zulässig\n(Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage, Bern 2001, Rz. 122). Für das Steuerjahr\n2007 sind die im Jahr 2007 geltenden gesetzlichen Grundlagen anzuwenden.\n\nd) Zusammenfassend steht fest, dass es sich bei der kinesiologischen Tätigkeit der\nEhefrau im Jahr 2007 nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelte. Eine\nVerlustverrechnung kann damit nicht erfolgen. Auch der von der Vorinstanz im\nEinsprache-Verfahren anerkannte Abzug für die Geschäftsaufbaukosten von Fr.\n6'907.60 kann mangels selbständiger Erwerbstätigkeit steuerrechtlich nicht anerkannt\nwerden. Die Kosten der Kinesiologie-Ausbildung stellen zudem weder Weiterbildungsnoch Umschulungs- oder Wiedereinstiegskosten, sondern Ausbildungskosten dar und\nsind damit nicht abziehbar.\n\nDa die Verwaltungsrekurskommission gemäss Art. 56 Abs. 1 VRP volle\nÜberprüfungsbefugnis hat und nicht an die Parteibegehren gebunden ist, steht es ihr\noffen, die gebotenen Rechtsfolgen unabhängig von den Parteibegehren anzuordnen,\nsie kann somit auch über die Anträge hinausgehen oder weniger zusprechen als die\nVorinstanz (reformatio in melius vel in peius; vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\na.a.O., S. 395). Den Rekurrenten wurde im Rekursverfahren das rechtliche Gehör zu\neiner allfälligen Schlechterstellung gewährt (act. 19). Die Rekurrenten sind folglich für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 85'600.-- und ohne steuerbares\nVermögen zu veranlagen. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrenten werden für das Steuerjahr 2007 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 85'600.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.\n\n3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung\ndes Kostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}