{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-71_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4610&type=1563347022&cHash=a0caa25eb685c1a73109a126312171d2", "Checksum": "66d0871d485f20414035035b0edae746"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). 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Wie es sich in den Folgejahren verhält, braucht hier ebenso wenig geklärt zu\nwerden, wie die Einhaltung des Periodizitätsprinzips in der Aufwandverbuchung.\n\nc) Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Kosten für die Kinesiologie-Ausbildung\nals Weiterbildungs- oder Umschulungskosten der unselbständigen Tätigkeit zum\nAbzug zugelassen werden können.\n\naa) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden\nWeiterbildungs- und Umschulungskosten von den Einkünften aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit abgezogen werden.\n\nAls Weiterbildungskosten gelten Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung sowie\ndie Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der\nBerufsausübung stehen und für die eine gewisse Notwendigkeit ausgewiesen ist\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 44). Zur Anerkennung als abzugsfähige\nWeiterbildung ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des\nEinkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen\nliegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die Ausübung des\ngleichen Berufs. Hingegen sind die Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in\neine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (so\ngenannten Berufsaufstiegkosten) oder gar zum Umstieg einen anderen Beruf dient,\nkeine solchen Weiterbildungskosten. In diesen Fällen liegt vielmehr eine neue\nAusbildung vor (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 29 E. 3a und 3d und Urteil des\nBundesgerichts 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005 in StR 61/2006 S. 43 mit\nHinweisen; F. Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR\n59/2004 S. 810 ff.). Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für\nZusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden\nGrundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind auch\nder aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die\ngegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 2A.623/2004\nund 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, je E. 3.2). Zudem müssen die\nWeiterbildungsmassnahmen der Erhaltung oder Verbesserung der Stellung in jenem\nBeruf dienen, aus welchem das in der Berechnungsperiode steuerbare\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwerbseinkommen des Steuerpflichtigen stammt (vgl. StE 2008 B 22.3 Nr. 95, E. 3.1\nmit Hinweisen). Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und\nKenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen, z.B. Lehre, Handelsschule,\nMatura, Studium etc., sind als Ausbildungskosten nicht abziehbar. Dies gilt nicht nur\nfür die (Grund-) Berufsausbildung, sondern auch für die Kosten, die vor der\neigentlichen Ausübung eines Berufes anfallen (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, N 61\nzu Art. 26). Als \"mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten\" sind somit\nnur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten\nBerufes anfallen. Nicht abziehbar sind dagegen die Ausbildungskosten für die\nerstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen oder zusätzlichen Beruf\n(vgl. auch M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl.\n2002, N 12 zu Art. 9 StHG).\n\nDen Weiterbildungskosten gleichgestellt sind Kosten für eine Umschulung, welcher\nsich ein Steuerpflichtiger infolge veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität\nunterziehen muss, um sein Erwerbseinkommen zu erhalten (vgl. StE 2006 B 22.3 Nr.\n83, E. 2 b). Dadurch soll unter anderem auf Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen\nWirtschaftszweigen Rücksicht genommen werden. So dient die Umschulung nicht für\ndie Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen, sondern für die Vorbereitung eines\nneuen Berufs. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang zwischen den\nUmschulungskosten und dem gegenwärtigen Beruf besteht darin, dass die Ursache für\ndie Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten\nzuzulassen, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände, etwa wegen\neiner Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, Krankheit oder Unfall,\numschulen lassen muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2005 vom 3. November\n2005 E. 2.2; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 44).\n\nWie auch die anderen Gewinnungskosten setzt der Abzug von Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten ein eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit\ndesjenigen voraus, der den Abzug beansprucht (vgl. StE 1984 B 27.6 Nr. 1).\nGewinnungskosten setzen also notwendigerweise ein steuerbares Einkommen voraus.\nDieses muss nicht nur an sich steuerbar sein, sondern auch in derselben Periode, in\nwelcher die Kosten anfallen, erzielt werden. Eine Berücksichtigung von\nGewinnungskosten geht nicht an, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nspäteren Periode zufliessen. Aus diesem Grund bereiten die Wiedereinstiegskosten\nProbleme, weil sie regelmässig anfallen, bevor ein entsprechendes Erwerbseinkommen\nfliesst (vgl. Locher, a.a.O, N 21 f. zu Art. 25 mit Hinweisen und N 68 zu Art. 26).\n\n"}