{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-71_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4610&type=1563347022&cHash=a0caa25eb685c1a73109a126312171d2", "Checksum": "66d0871d485f20414035035b0edae746"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). 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Im Übrigen sei die Erstausbildung zur Kauffrau\nauch eine Basis für die heutige selbständige Erwerbstätigkeit.\n\nb) Nach Art. 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,\nGewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder\nanderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zur Ermittlung des Reineinkommens\nwerden bei der selbständigen Tätigkeit nach Art. 40 Abs. 1 StG die geschäfts- oder\nberufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Aufwendungen im Sinne dieser\nBestimmung schmälern das steuerbare Einkommen, weshalb grundsätzlich der\nSteuerpflichtige die Beweislast für geschäftsmässig begründete Kosten trägt (vgl. GVP\n1980 Nr. 6; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die\nentsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der\nselbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der\nAufwand ist zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen (Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, a.a.O., S. 70). Der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung besagt,\ndass Verluste aus einzelnen Einkommensquellen mit Ertragsüberschüssen aus anderen\nQuellen verrechnet werden können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O, 6. Aufl.\n1999, S. 29).\n\naa) Voraussetzung der Anerkennung von geschäfts- oder berufsmässig begründeten\nKosten ist der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Unter den Begriff der\nselbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer\nauf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten\nOrganisation mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehrs teilnimmt\nund damit seine Tätigkeit nach aussen hin sichtbar macht. Die selbständige\nErwerbstätigkeit beginnt, sobald sie als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar\nwird (vgl. Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Auflage Bern 1993, S. 54 ff.).\nBei der Prüfung der Gewinnabsicht sind neben der Entwicklung der Gewinne und\nVerluste die Betriebsführung, die beruflichen Kenntnisse des Steuerpflichtigen sowie\ndas Verhältnis allfälliger Einnahmen zu den Ausgaben und im Vergleich mit dem\neingesetzten Vermögen zu berücksichtigen (B. Hirt, Grundfragen der\nEinkommensbesteuerung, Diss. St. Gallen 1998, S. 184).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Die Ehefrau war unbestrittenermassen im Jahr 2007 als kaufmännische\nSachbearbeiterin unselbständig erwerbstätig und erzielte ein Einkommen von Fr.\n9'589.50. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2007 beendet. Im\nRekurs wird geltend gemacht, die Ehefrau habe per 1. Januar 2007 eine selbständige\nErwerbstätigkeit als Kinesiologin begonnen. Der Umstand, dass die Ehefrau aus ihrer\nTätigkeit als Kinesiologin im Jahr 2007 einen Verlust von Fr. 25'855.20 erlitten hat (act.\n7/III-g), stellt für sich allein noch kein hinreichendes Indiz für eine fehlende\nGewinnabsicht dar. Bekanntlich kann der Aufbau einer rentablen eigenen\nGesundheitspraxis eine gewisse Zeit beanspruchen. Dass in den ersten Jahren keine\noder nur geringe Gewinne erzielt werden, ist deshalb durchaus nachvollziehbar. Auch\nist die Tätigkeit als Kinesiologin nicht von vorneherein als Basis für eine rentable\nErwerbsquelle ungeeignet. Bei einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben\nfür das Jahr 2007 fällt aber auf, dass die Ehefrau Aufwendungen von Fr. 26'255.20\ngeltend macht und nur einen äusserst geringen Umsatz aus Behandlungen von Fr.\n400.-- erzielt hat. Zudem geben die Rekurrenten selbst an, dass im Jahr 2007 die\nGrundausbildung der Rekurrentin noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sie viele\nunentgeltliche Übungsstunden geleistet habe. Die beruflichen Kenntnisse zur Tätigkeit\nals Kinesiologin waren damit im fraglichen Jahr noch nicht vorhanden. Bei den\nBehandlungen stand auch nicht die Gewinnabsicht, sondern die Praxis-Erfahrung für\ndie begonnene Ausbildung im Vordergrund. Taugliche Beweismittel dafür, dass die\nEhefrau mit der Tätigkeit als Kinesiologin im Jahr 2007 nach Aussen in Erscheinung\ngetreten ist, reichten die Rekurrenten trotz expliziter Aufforderung (act. 9) nicht ein. Das\nvon den Rekurrenten vorgebrachte Publikationsmaterial umfasst zwar eine Visitenkarte,\nein Quittungs-Formular, ein Klientenblatt, ein Merkblatt für Klienten sowie ein\nWerbeblatt, alle mit einheitlichem Logo; ab wann diese gedruckt und verwendet\nwurden, ist daraus aber nicht ersichtlich. Es wird angegeben, Flyer befänden sich im\nDruck und eine Homepage sei in Arbeit. Der Telefonbucheintrag der Ehefrau unter der\nRubrik \"Geschäfte\" mit dem Vermerk \"Kinesiologie\" wurde erst im Jahr 2009 in die\nWege geleitet (act. 14/1). Dies deutet darauf hin, dass die Ehefrau sich erst nach dem\nJahr 2007 damit beschäftigt hat, ihre Tätigkeit nach Aussen hin sichtbar zu machen.\n\ncc) Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen\nErwerbstätigkeit per 1. Januar 2007 nicht erbracht. Dies hat zur Folge, dass der geltend\ngemachte Verlust des Jahres 2007, darunter auch die von der Vorinstanz akzeptierten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}