{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-71_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4610&type=1563347022&cHash=a0caa25eb685c1a73109a126312171d2", "Checksum": "66d0871d485f20414035035b0edae746"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). 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Deshalb habe sie eine Umschulung zur Kinesiologin begonnen. Die frühere\nkaufmännische Ausbildung diene ihr für sämtliche Administrationsarbeiten der neuen,\nselbständigen Erwerbstätigkeit. In der Nachbarschaft habe die Rekurrentin in\nTeilzeitarbeit Bestellungen zum Versand ausführen können, um ihre Schulkosten\nmitzufinanzieren. Angesichts der zusätzlichen Kurse für die Anerkennung bei der\nKrankenkasse seien für die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin als Kinesiologin gute\nErträge vorauszusehen. Die Ausbildungskosten 2007 in der Höhe von Fr. 19'000.-- inkl.\nKrankenkassen-Anerkennung seien ein Hinweis auf die klare Absicht der\nnachträglichen Berufsausübung gewesen. Während der Ausbildung seien viele\nBehandlungen als Übungsstunden deklariert worden und ohne Kostenverrechnung\nerfolgt. Die Umschulungskosten von Fr. 19'000.-- inkl. Krankenkassen-Anerkennung\nseien zum Abzug zuzulassen.\n\nDie Vorinstanz stellt sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt,\nbei den geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um abziehbare Weiterbildungsoder Umschulungs-, sondern um nicht abziehbare Ausbildungskosten. Allein das\nTragen einer Brille bei Bildschirmarbeit sei kein gesundheitlicher Grund für eine\nUmschulung und es fehle ein ärztliches Zeugnis. Unter Wiedereinstiegskosten seien\nKosten zu verstehen, die eine Person aufwenden müsse, um nach längerer Zeit wieder\nim seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Fehlende\nComputerkenntnisse könnten durch vielfältig angebotene Kurse innert kurzer Zeit auf\nden neusten Stand gebracht werden. Die Kosten für die Kinesiologiekurse könnten\ndeshalb auch nicht als Wiedereinstiegskosten gelten. Sie stünden im Zusammenhang\nmit der Erzielung von Einkünften in der selbständigen Erwerbstätigkeit als diplomierte\nKinesiologin. Eine solche habe aber erst mit Abschluss der Ausbildung am 14.\nDezember 2008 aufgenommen werden können. Da für diese berufliche Neuorientierung\nkeine Ursache im bisherigen Beruf zu finden sei, handle es sich um nicht abziehbare\nAusbildungskosten.\n\nIn der zusätzlichen Eingabe vom 20. Februar 2010 korrigieren die Rekurrenten ihren\nAntrag auf zum Abzug zuzulassende Aufwendungen für die Kinesiologiekurse von\nFr. 12'949.--. Insgesamt würden Rechnungen in der Höhe von Fr. 21'340.-- vorliegen.\nDavon seien jedoch Fr. 8'391.-- als jahrübergreifenden Rechnungen für 2006\nauszuscheiden. Die Kosten für auswärtiges Mittagessen sowie die Fahrtkosten mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nöffentlichen Verkehrsmitteln nach Zürich seien betragsmässig unbedeutend, weshalb\ndazu keine weitere Aufstellung beigelegt werde. Im Jahr 2007 seien die\nKundeneinnahmen noch unbedeutend gewesen, da noch diverse Diplome ausstehend\ngewesen seien und nicht der volle Preis habe verrechnet werden können. Teilweise sei\nauch gratis Kinesiologie-Therapie angeboten worden. Es seien dort Kunden zu\nverzeichnen gewesen, die nun weiterhin zum Kundenkreis der Ehefrau gehörten.\n\nDazu führt die Vorinstanz aus, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wie die\nRekurrentin im Jahr 2007 nach Aussen in Erscheinung getreten sei. Die Professionalität\nim Jahr 2007 sei nicht nachgewiesen und vor Erhalt des Diplomes im Jahr 2009 auch\nnicht möglich gewesen.\n\nDie Rekurrenten machen hierzu mit Eingabe vom 17. März 2010 geltend,\nWiedereinsteigerinnen in das Berufsleben mit entsprechenden Ausbildungskosten\nmüssten keine professionelle Anwendung nachweisen, da sie auf dem Weg zu einer\nimmer verbesserten Professionalität seien. Selbständig Erwerbende dürften alle ihre\nberuflichen Kurskosten in Abzug bringen. In der Stellungnahme vom 12. April 2010\nführen sie zudem aus, wenigstens seien Wiedereinstiegskosten bis zur Höhe der\nEinkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau zum Abzug\nzuzulassen. Diese habe einen grossen Teil ihrer Ausbildung durch die Einkünfte aus\nden Sekretariatsarbeiten finanziert. Als Inhaberin einer Einzelfirma bleibe sie\nkaufmännisch tätig. Aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten bei Computerarbeiten\nwerde der Fokus auf die Arbeit mit Kunden umgelenkt. Die steuerliche Akzeptanz einer\nneu gegründeten Firma dürfe nicht von der Rechtsform abhängig gemacht werden,\nsondern vom seriösen Aufbau, der erfahrungsgemäss drei Jahre dauere. Ständerat\nEugen David werde in zwei Monaten eine Vorlage zur korrekten steuerlichen\nBehandlung der Aus- und Weiterbildungskosten unterbreiten. Die Vorarbeiten für die\nGesetzgebung im DBG und StHG seien bereits 2007/2008 geleistet worden. Die\nGerichte in der Schweiz müssten das geltende Recht anwenden. Bis zur nächsten\nSteuerveranlagung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug der\nBildungskosten wohl in Kraft gesetzt. Bezüglich Aufnahme der selbständigen\nErwerbstätigkeit würden die eingereichten Belege zeigen, dass die ersten\nPraxiseinnahmen vom 12. Januar 2007 datierten. Die zehn in Rechnung gestellten\nPraxisstunden à Fr. 40.-- seien deshalb so tief angesetzt, weil die Grundausbildung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}