{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-71_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4610&type=1563347022&cHash=a0caa25eb685c1a73109a126312171d2", "Checksum": "66d0871d485f20414035035b0edae746"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). 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Aufnahme einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit; kein Abzug für die Ausbildung in\nKinesiologie (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/71).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Rekurrenten,\n\nvertreten durch Beatrice Städler, Finanz- & Steuerberatung, Büelstrasse 3,\n9244 Niederuzwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y wohnen mit ihren drei Kindern in ihrem Einfamilienhaus in G. Der Ehemann\nist unselbständig erwerbstätig. Die Ehefrau war bis zum 30. September 2007 teilzeitlich\nunselbständig erwerbstätig als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Firma L in G.\nIm Jahr 2006 begann sie eine Kinesiologie-Ausbildung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- In der Steuererklärung 2007 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von\nFr. 60'122.-- und kein steuerbares Vermögen. Dabei deklarierten sie einen Verlust aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau von Fr. 25'855.--, der sich aus ihrer\nKinesiologie- und Massagepraxis im eigenen Einfamilienhaus ergeben habe. Die\nVeranlagungsbehörde liess unter anderem diesen Verlust nicht zum Abzug zu und\nveranlagte das Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 85'600.-- und ohne\nsteuerbares Vermögen.\n\nC.- Gegen die Veranlagung erhoben X und Y mit Eingabe vom 24. September 2008\nEinsprache mit dem Antrag, wenn bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der\nEhefrau als Kinesiologin die Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 19'000.-- nicht zum\nAbzug zugelassen werden könnten, seien zumindest die übrigen\nGeschäftsaufbaukosten im Betrag von Fr. 6'907.60 zum Abzug zuzulassen. Mit Mail\nvom 12. Januar 2009 wurde beantragt, die Einsprache auf die Umschulungskosten\nauszudehnen.\n\nMit Einsprache-Entscheid vom 26. März 2009 hiess das kantonale Steueramt die\nEinsprache teilweise gut. Es anerkannte einen Verlust von Fr. 6'907.-- (Miete Fr.\n4'870.-, Abschreibungen 1'300.--, Büro- und Verwaltungsaufwand Fr. 647.60,\nBehandlungsmaterial Fr. 490.--, abzüglich Erlös aus der Praxis von Fr. 400.--), jedoch\nnicht den Abzug der Ausbildungskosten und setzte das steuerbare Einkommen auf\nFr. 78'700.-- herab.\n\nD.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihrer Vertreterin\nvom 25. April 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die\nUmschulungskosten von Fr. 19'000.-- inkl. Krankenkassen-Anerkennung seien zum\nAbzug zuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 wurden die Rekurrenten\naufgefordert, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit\nEingabe vom 20. Februar 2010 nach und führten aus, von den totalen\nWeiterbildungskosten von Fr. 21'340.-- seien Fr. 8'391.-- für das Jahr 2006\nauszuscheiden, sodass für das Jahr 2007 ein Aufwand von Fr. 12'949.-- bestehen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbleibe. Die Vorinstanz nahm dazu am 10. März 2010 Stellung, worauf die Rekurrenten\nmit Fax vom 17. März 2010 antworteten.\n\nMit Schreiben vom 17. März 2010 machte der zuständige Abteilungspräsident der\nVerwaltungsrekurskommission die Vertreterin der Rekurrenten darauf aufmerksam,\ndass das Gericht eine selbständige Tätigkeit der Rekurrentin im Jahr 2007 verneinen\nkönnte, was eine erhebliche Schlechterstellung der Rekurrenten zur Folge hätte. Dazu\nnahm die Vertreterin der Rekurrenten am 12. April 2010 Stellung und beantragte,\nwenigstens die Wiedereinstiegskosten bis zur Höhe der Einkünfte aus den\nSekretariatsarbeiten zum Abzug zuzulassen. Zudem reichte sie weitere Unterlagen ein.\nMit Eingabe vom 17. April 2010 informierte die Vertreterin der Rekurrenten über die\nVernehmlassung zur Gesetzesänderung betreffend Aus- und Weiterbildungskosten. Die\nVorinstanz verzichtete am 22. April 2010 auf eine weitere Stellungnahme.\n\nAuf die Ausführungen der Beteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit\nnotwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. April 2009 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Umstritten ist vorliegend, ob der geltend gemachte Verlust aus der Tätigkeit der\nEhefrau als Kinesiologin im Jahr 2007, darunter die Kosten der Kinesiologie-\nAusbildung, in Abzug gebracht werden kann.\n\n"}