Da die Aufwendungen für den Arbeitsweg zu den Gewinnungskosten zählen, ist der Arbeitsweg nicht privater Natur, sondern wird dem beruflichen Bereich zugeordnet (VRKE I/1-2008/177 vom 22. September 2009 in Sachen B. L., S. 5 f.). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese pauschale Aufrechnung der Privatnutzung unabhängig von der effektiv gefahrenen Anzahl Kilometer zur Anwendung gelangt. Da die Arbeitgeberin sämtliche Kosten des Fahrzeuges für Fahrten im beruflichen Bereich übernimmt, erwachsen dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitswegkosten Ein Abzug für den Aufwand für die Fahrt zum Arbeitsort entfällt damit.