Die Beschwerdeführer machen geltend, der Geschäftsweg stelle den grössten Teil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges dar. Daneben würden noch etwa 5'000 bis 8'000 km anderweitig privat gefahren. Daher sei es deutlich, dass auch der grössere Teil der Fr. 8'004.-- für die Aufwendungen des Arbeitsweges anfalle. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Aufrechnung der Fr. 8'004.-- ausschliesslich auf den privaten Gebrauch des Fahrzeuges in der Freizeit bezieht. Da die Aufwendungen für den Arbeitsweg zu den Gewinnungskosten zählen, ist der Arbeitsweg nicht privater Natur, sondern wird dem beruflichen Bereich zugeordnet (VRKE I/1-2008/177 vom 22. September 2009 in Sachen B. L., S. 5 f.).