Korrekterweise wäre der Wert, der dem Beschwerdeführer dadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf, im besagten Feld 2.2 anzugeben gewesen, anstatt diesen direkt vom Bruttolohn zum Abzug zu bringen. Festzuhalten ist, dass die Höhe der übernommenen Kosten zu tief ist, um einen beträchtlichen Teil der angefallenen Kosten zu decken. Entscheidend ist jedoch, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte