4.1 des Fahrzeugreglements und Auszug aus der Lohnbuchhaltung). Auf dem Lohnausweis des Beschwerdeführers ist weder als Gehaltsnebenleistung im Feld 2.2 (Privatanteil Geschäftswagen), noch unter Ziff. 15 (Bemerkungen) etwas eingetragen. Somit ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Lohnausweis in dieser Hinsicht nicht korrekt ausgefüllt hat. Korrekterweise wäre der Wert, der dem Beschwerdeführer dadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf, im besagten Feld 2.2 anzugeben gewesen, anstatt diesen direkt vom Bruttolohn zum Abzug zu bringen.