d) Dem Beschwerdeführer steht unbestritten ein Geschäftswagen zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen "Mercedes Benz C 320" mit einem Kaufpreis von rund Fr. 70'000.--. Gemäss Ziff. 4.1.2 des Spesen- und Pauschalspesen-Reglements der A. AG vom 1. Januar 1995 steht der Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch zur Verfügung. Die Anschaffungs- sowie die Unterhaltskosten werden von der Arbeitgeberin übernommen. Für die Privatnützung werden dem Beschwerdeführer pro Monat Fr. 667.-- vom Bruttolohn in Abzug gebracht (vgl. Ziff. 4.1 des Fahrzeugreglements und Auszug aus der Lohnbuchhaltung).